§ 7i EStG - Sanierung von Baudenkmalen

Bei § 7i EStG handelt es sich um eine Norm, die die Sanierung von Baudenkmalen (Denkmalschutzimmobilien) steuerlich begünstigt. Dadurch ist geregelt, dass im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren eine Erhöhung von 9 % bei der AfA (Absetzung für Abnutzung) geltend gemacht werden kann. In weiteren vier Jahren sind nochmal bis zu 7 % möglich.

Was besagt § 7i EStG?

Der § 7i EStG begünstigt speziell die Herstellungskosten an einem Baudenkmal für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines Gebäudes. Diese Maßnahmen müssen nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgen. Zu beachten ist, dass der auf das Gebäude entfallene Kaufpreis nicht begünstigt. Gleiches gilt für den Wiederaufbau oder eine komplette Neuerrichtung des Gebäudes.

Für eine Förderung durch den § 7i EStG, muss das Gebäude zur Einkünfteerzielung genutzt werden. Häuser, die für private Wohnzwecke genutzt werden, sind bei der Förderung nicht bedacht. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten AfA besteht in der Abstimmung mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Das Gebäude muss vor Beginn der Baumaßnahmen dem Denkmalschutz unterliegen. Außerdem sind die Maßnahmen mit dem Landesamt abzusprechen, damit entsprechende Bescheinigungen ausgestellt werden können.

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